Übersicht:



Enter your text here...

Was ist eine Pensionszusage (PZ)?

Die Pensionszusage, auch bekannt als Direktzusage, ist der unmittelbare Weg der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber eine direkte Versorgung zusagt. In den meisten Fällen macht der Arbeitgeber diese Altersvorsorge aber nur für sich selbst oder leitende Angestellte. Bis in die 1970er & 1980er Jahre wurden Pensionszusagen auch manchmal in der Belegschaft gesamtheitlich eingesetzt, um etwas für die Mitarbeiter zu tun. Heute zahlt man da eher Zuschüsse zur Direktversicherung als Arbeitgeber.


Im Gegensatz zu den Durchführungswegen der DirektversicherungPensionskassePensionsfonds und der Unterstützungskasse wird bei der Pensionszusage die Versorgung direkt vom Trägerunternehmen an den zukünftigen Pensionär zugesagt bzw. versprochen. Durch dieses Verfahren müssen betriebsinterne Rückstellungen gebildet werden. Diese Rückstellungen findet man gemäß dem § 249 HGB auf der Passiva-Seite als Fremdkapital bzw. als Verbindlichkeit wieder. Auch steuerlich werden Rückstellungen nach § 64 EStG gebildet. Die sind aber aufgrund eines niedrigeren kalkulierten Zinssatzes geringer.


Sobald der Versorgungsfall eintritt, muss der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen zahlen. 


Zur Gewährleistung der zugesagten Rente besteht die Möglichkeit eines Abschlusses einer Versicherung oder anderer Rückdeckungsanlagen, die als Instrument zur Finanzierung dienen sollen. Dennoch bleibt die Versorgung in der Firma und wird von Ihr getragen. Für Altersleistungen muss der Arbeitgeber keine Rückdeckungsverträge machen. Die können später "aus dem laufenden Ertrag" beglichen werden. Für Invaliden- und Witwenrenten ist es ratsam Rückdeckungsversicherungen abzuschließen. Denn zum Einen wird die Pensionszusage sonst steuerlich angreifbar und zum Anderen entstehen auch sogenannte "Bilanzsprungrisiken". Das bedeutet, es kommt im Leistungsfall zu einer schnellen Erhöhung der Rückstellungen, da diese bisher nur mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von wenigen Prozentpunkten in der Rückstellung berücksichtigt waren. Im Leistungsfall, also beim Eintritt von z.B. Invalidität ist die Wahrscheinlichkeit aber plötzlich 100 %. und damit steigt auch die Rückstellung an. 


Wie funktioniert sie?

Wie bei allen Durchführungswegen in der bAV hat die Firma auch bei der Pensionszusage die Möglichkeit diese arbeitgeberfinanziert für ihre Arbeitnehmer zu erteilen, oder die Arbeitnehmer entscheiden sich für eine Entgeltumwandlung. Eine Kombination beider Formen ist auch möglich. Meist wird dies, wie schon erwähnt, nur der obersten Führungsriege erlaubt. Das Recht auf diese Entscheidung hat der Arbeitgeber. Er muss keine Pensionszusage anbieten.


Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen verschiedenen Modellen zur Bestimmung der Höhe der Altersleistung. Bei einer Festbetragszusage wird dem Arbeitnehmer z.B. ein fester monatlicher Rentenbetrag zugesagt. Dieser kann zusätzlich mit einer bestimmten Steigerung versehen werden, um die Inflation auszugleichen. In der Regel "erdient" man die Pensionszusage im Zeitablauf, so dass die Rente mit den Jahren der Betriebsangehörigkeit stetig steigt. Man kann die Pensionszusage aber auch gehaltsabhängig gestalten. Dann hängt die Höhe der Leistung z.B. vom Gehalt in dem letztem Jahr der Betriebszugehörigkeit ab. Wenn der Versorgungsfall eintritt, gibt es oft auch die Möglichkeit statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalauszahlung zu erhalten. Die wäre in der Auszahlung sogar steuerlich begünstigt (sog. 1/5-tel Regelung).



Welche Vor- und Nachteile hat eine PZ?

  • höhere Erträge als mit den klassischen Wegen der bAV erreichen dank freier Anlagenauswahl
  • höchstmögliche Individualität der Versorgungsausgestaltung
  • spätere Veränderung der Versorgung & der Versorgungsbeiträge möglich
  • Zusatzleistungen sind möglich (Individualität, Absicherung der Familie)
  • Leistungen erst im Alter steuerpflichtig
  • sehr hohe steuerliche Wirksamkeit bei passender Ausgestaltung
  • sehr hohe Dotierung möglich, den Anforderungen der Geschäftsführung gerecht werden
  • Beiträge lassen sich u.U. als Betriebsausgaben absetzen
  • freie Wahl der Rückdeckung, nicht begrenzt auf Versicherungen
  • Abfindung und damit "Säuberung" der Bilanz im Fall des Verkaufs vereinbar
  • bei besonderer Ausgestaltung Bilanzneutralität in der Handelsbilanz erreichbar (keine Handelsbilanz-Rückstellungen)
  • steuerliche Begünstigung der einmaligen Kapitalabfindung spart bei richtiger Anwendung mehrere 10.000 € Steuern
  • Rückstellungen in der Bilanz
  • bei ungünstiger Ausgestaltung erheblich höhere Handelsbilanzrückstellungen als Steuerbilanzrückstellungen
  • Kündigung und Abfindung bei ungünstiger Regelung schwierig
  • Höherer Verwaltungsaufwand für AG
  • viele schlechte Erfahrungen durch ungünstige Einrichtung von ausgewiesenen Nicht-Experten 


Bilanzielle Rückstellungen

Wer sich bei seiner betrieblichen Altersvorsorge für den Durchführungsweg der Pensionszusage entscheidet, hat bilanzielle Rückstellungen vorzunehmen. Steuerlich ist das ja kein Problem. Jeder spart gerne Steuern. In der Handelsbilanz stören Rückstellungen aber. Und hier sind die Rückstellungen bei ungünstiger Ausgestaltung sogar oft deutlich höher als in der Steuerbilanz.


Ein großes Problem das dadurch oft auftritt ist, dass sich für in der Vergangenheit eingerichtete Pensionszusagen oft die bilanziellen Rückstellungen auf der Passiva-Seite nicht mehr mit der Aktiva-Seite ausgleichen lassen. Warum? Der Grund ist, dass die Zinsen im Keller sind. Dadurch ist der handelsbilanzielle Zins gesunken und die handelsbilanzielle Rückstellung gestiegen.


Zudem sind sehr viele Pensionszusagen von Versicherungsgesellschaften eingerichtet worden. Und dann natürlich auch mit Versicherungen rückgedeckt. Aufgrund der Anlagestruktur vieler Verträge sind die aber auch sehr zinsabhängig. Somit sind in sehr vielen Fällen die Überschüsse so stark gesunken, dass die zugesagten Leistungen der Firma für die Pensionszusage nicht mehr ausreichen. In manchen Fällen wird sogar die einst versprochene Garantie von der Versicherung nicht mehr erreicht. Da müssten andere Ideen für die Anlage der Rückdeckung her.  


Aber viele Pensionszusagen sind halt von Versicherungen eingerichtet worden. Da fehlen die Alternativen im Beratungsgespräch. 

Das ist noch nicht immer so. Denn neben der gesunkenen Zinsen kommt eine Veränderung der Rechtslage hinzu. Im Jahr 2010 wurde das "Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts" (BilMoG) erlassen. Durch das BilMoG werden die obligatorisch zu bildenden innerbetrieblichen Rückstellungen bei der Pensionszusage deutlich höher bewertet. Der Wert der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz liegt dadurch um ca. 30 bis 50 Prozent höher. Denn der Handelsbilanz-Zins wird seither "marktnah" angesetzt. Das bedeutet, dass das Fremdkapital für die von der Firma versprochene Versorgung immer weiter steigt, während die Eigenkapitalquote damit sinkt. 


Häufig kommt es vor, dass die Rückstellung auch noch nach dem Verkauf der Firma bestehen bleiben muss. Das stört natürlich beim Verkaufsprozess massiv und senkt auch regelmäßig den erzielbaren Kaufpreis der Firma für den Gesellschafter ab. Da Gesellschafter & Geschäftsführer häufig "in Personalunion" bei Firmen mit Pensionszusagen vorzufinden sind, wäre eine bessere Gestaltung im Interesse des Verkäufers. Es hilft ja nichts, wenn über Jahre aufgebaute Vorteile für die Altersvorsorge, die durch die Pensionszusage entstanden sind, dann beim Verkauf durch einen geringeren erzielbaren Preis alle wieder zunichte gemacht werden.


Hier geht es oft um einfach zu lösende Probleme, wie z.B. eine Abfindungsklausel die nicht in die Versorgungsordnung eingebaut wurde. Dieser handwerkliche "Fehler" resultiert bei vielen aus einer mittlerweile überholten Steuerthematik. Das Problem lässt sich aber lösen.  

Mehr dazu können Sie in diesem Video erfahren: 


Ist Auslagerung eine Lösung?

Wer seine Bilanz bereinigen will, hat die Möglichkeit seine PZ auf bestimmte Durchführungswege auszulagern.


Bei der Auslagerung unterteilt man die zugesagte Leistung in den sogenannten "Past Service" und den "Future Service". Der "Past Service" beinhaltet die Versorgung der bereits erdienten Anwartschaften, während der "Future Service" die zukünftig bis zum Rentenbeginn noch hinzukommenden Anwartschaften beinhalten.


Den Past-Service lagert man regelmäßig über einen Pensionsfonds aus. "Pensionsfonds" klingt nun zunächst relativ aktienlastig und damit schwankungsstark. Das muss allerdings nicht so sein. Jedoch heißt hier weniger Schwankungen auch gleich mehr Zinsanlage, weil klassische Pensionsfonds regelmäßig in der Anlagestruktur mit der einer Versicherung vergleichbar sind. Pensionsfonds gehören sogar oftmals zu Versicherungsgesellschaften.


Die Auslagerung des Future Services geschieht regelmäßig über eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse. Das bedeutet, dass die zukünftig zu erdienenden Anwartschaften über eine U-Kasse dargestellt werden, die das Geld wiederum in eine Versicherung investiert. 


Durch ein solches Vorgehen lassen sich die Pensionsverpflichtungen komplett auslagern, ohne einen nennenswerten steuerlichen Nachteil für das Unternehmen mit sich zu ziehen. 


Der Nachteil dieser Gestaltung ist jedoch, dass dieses Vorgehen regelmäßig sehr teuer ist. Zudem ist das Grundproblem einer ineffizienten Kapitalanlage i.d.R. weiterhin vorhanden, weil das Geld quasi von einer Versicherung in die nächste wandert.

Einen Fall dieser Art können Sie sich in diesem Video ansehen:



Häufige Probleme der PZ

Bei Pensionszusagen gibt es eine Menge zu beachten. Daraus resultieren häufig auch Probleme. Nur wenn wirklich alles richtig gemacht wird, handelt es sich weiterhin um den Königsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Der wird dann üblicherweise den höheren Versorgungsansprüchen des Geschäftsführers auch gerecht.

Was sind so die "Klassiker" die hier bei der Durchsicht hunderter Pensionszusagen aufgefallen sind?

  1. Die Aktivwerte sind oft trotz Verpfändung nicht insolvenzfest. Das liegt in vielen Fällen daran, dass es sog. "Vorbehaltsklauseln" in der Zusage gibt, die jeden gewollten Insolvenzschutz komplett torpedieren.
  2. Oft sind aber auch die möglichen Rückdeckungsoptionen nicht klar als solche in der Zusage benannt, was ebenfalls Grundvoraussetzung für eine funktionierende Verpfändung wäre. Ein Beispiel ist die Nachfinanzierung einer unterfinanzierten Pensionszusage durch einen zweiten Versicherungsvertrag oder durch ein Depot. Während in der Pensionszusage steht, dass die Ausfinanzierung über "einen Versicherungsvertrag bei der Pfefferminzia" erfolgen soll, gibt es dann aber einen weiteren Rückdeckungsvertrag. Der ist dann natürlich nicht belastbar verpfändet.
  3. Weiter ist oft ein Thema, dass die Zusage gar nicht zur versorgungsberechtigten Person selber passt, weil häufig Vordrucke von Versicherungsgesellschaften verwendet werden. Der Versorgungsberechtigte ist aber in der Regel der Gesellschafter-Geschäftsführer. Und viele davon passen nun mal nicht in eine vorgefertigte Schablone.
  4. Dann passt die Zusageart oft auch nicht zur Größe der Firma, bzw. zu den wirtschaftlichen Eckdaten. Oft sind "Leistungszusagen" gewählt, bei der grad in den letzten Jahren die Rückstellungen massiv steigen und das Jahresergebnis belasten. Bei kleineren Firmen hilft es so oft, lieber die sog. "beitragsorientierte Leistungszusage" zu wählen.
  5. Beim Verkauf ist die Pensionszusage häufig ein Thema. Die "Lücke" zwischen Aktiv- und Passivwert hindert bei der Preisfindung. Die Rente, die dann viele Jahre gezahlt werden soll, macht Verkäufe sogar oft unmöglich. Nicht nur aus Käufersicht. Auch als Verkäufer muss ich ja viele Jahre darauf vertrauen können, dass der Käufer die Firma ordentlich leitet. Sonst fließt die Rente ggf. irgendwann nicht mehr.
  6. Eine Liquidation einer Firma, die nicht verkaufbar ist, ist auch oft schwierig. Weil das Kapital dafür nicht vorhanden ist. Die sogenannte "Liquidationsdirektversicherung" ist zwar nicht der beste Weg. Manchmal bleibt aber kein anderer. Bei mangelnder Liquidität scheitert aber auch der oft, und man "hängt in der Luft". 
  7. Und natürlich ist ein häufiges Problem, dass die Rückdeckung nicht funktioniert, weil die Niedrigzinsphase die Renditen der Versicherungen hat abschmelzen lassen und Alternativen für die Rückdeckung von PZ-Vermögen oft nicht bekannt sind.


Wie werden Geldanlageentscheidungen meistens getroffen?

Wenn sich etwas in der Vergangenheit positiv entwickelt hat, wird auch die Anlage eher positiv wahrgenommen. Negative Entwicklungen führen eher zur Bewertung "schlechte Geldanlage". Damit ist der Analyse- und Entscheidungsprozess für viele Geldanleger abgeschlossen.


Sinnvoller wäre es allerdings zu prüfen warum sich eine Anlageklasse in die eine oder andere Richtung bewegt hat. Was waren die Gründe für die bisherigen Bewegungen? Ist die Situation vergleichbar, dann ist es wahrscheinlich, dass die Bewegung in die eine oder andere Richtung weiter geht. Sind die Rahmenbedingungen allerdings anders, dann ist es unwahrscheinlich, dass sich die Entwicklung einfach so wiederholt. Manchmal (zugegebenermaßen sehr selten) ist es mathematisch sogar ausgeschlossen, dass ein Trend bleibt, bzw. sich einfach nur fortsetzt.  



Wie wir Ihnen helfen wollen, Ihre PZ zu verbessern

Kommen Sie mit Ihrer Pensionszusage auf uns zu und wir kümmern uns um Sie in einem - über die Jahre hinweg -
verfeinerten Prozess der Beratung. In enger Zusammenarbeit mit ausgewählten Fachanwälten
schauen wir uns Ihre Pensionszusage einmal genau an und prüfen sie auf Schwachstellen. Dann
finden wir einen Weg, der für Sie und Ihre Situation am besten passt. Ohne Schablone und Muster,
sondern genau auf Sie zugeschnitten

Buchen Sie sich eine Beratung zur Erstanalyse über Calendly und wählen Sie sich einen 45-Minuten
Termin aus, in dem wir besprechen, worum es Ihnen bei der Beratung genau geht.

Ablauf des Analyseprozesses für Geldanlage

Erfolgsrezept: Breite Streuung der Investitionen

Dies ist nur ein Muster bzw. Beispiel zur Veranschaulichung und kein Rat stoisch das Geld so aufzuteilen. Es gilt die Regel: Streue breit und wähle sinnvoll aus! 


Fragen & Antworten zur PZ

Kann ich auf eine Pensionszusage einfach so ganz oder teilweise verzichten?

Der Verzicht auf Teile der Pensionszusage oder auch die gesamte Pensionszusage kommt häufig als Frage auf, wenn die Mittel zur Rückdeckung nicht ausreichen oder wenn die Firma verkauft werden soll. Ein solcher Verzicht ist möglich, aber sehr häufig steuerlich schädlich. Aus dem Grund lohnt sich das häufig nicht, da es bei einem zu hohen Verzicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommt. Das hat steuerliche Folgen auf privater Ebene.

Warum ist die Versicherung regelmäßig nur zweitrangig für die Leistungen des Versorgungsberechtigten?

Im Gegensatz zu anderen Wegen der betrieblichen Altersvorsorge, hat der Versorgungsberechtigte hier regelmäßig einen Anspruch an die Firma direkt. Deshalb regelt auch die Firma direkt, wie hoch die Ansprüche sind und welche Arten von Ansprüche der Versorgungsberechtigte stellen darf. Ob die Rückdeckung in gleicher Art hinterlegt wird oder anders ist dabei erstmal unerheblich. Ein häufiges Thema ist das bei Pensionszusagen die versicherungsrückgedeckt sind. Hier haben die Versicherungsgesellschaften oftmals in der Vergangenheit mit Überschüssen gerechnet die heute nicht mehr erzielt werden. Und dadurch gibt´s häufig große Lücken zwischen der zugesagten Leistung der Firma und dem was die Versicherung zahlt. Dennoch muss die Leistung voll in dem Umfang erfüllt werden, in dem die Firma das einst zugesagt hat.

Warum spart man mit der Pensionszusage Steuern?

Bei der Pensionszusage werden regelmäßig Rückstellungen in der Steuerbilanz gebildet. Gleichzeitig erfolgt die Auszahlung der Pensionszusage auf der privaten Ebene später im Rentenalter. Bei geschickter Gestaltung sind im Jahr der Auszahlung nicht so hohe weitere Einkünfte vorhanden, so dass sich die Steuerlast minimieren lässt. Zumeist haben die Versorgungsberechtigten in der Ansparphase ein sehr hohen Steuersatz. In der Regel sogar den Spitzensteuersatz. Und durch diesen steuerlichen Unterschied zwischen Anspar- und Auszahlphase spart die Pensionszusage als Baustein der Altersvorsorge für den Versorgungsberechtigten regelmäßig Steuern. 

Die Rückstellungen in der Bilanz führen in der Firma zu einem steuerlichen Effekt. Allerdings ist dieser nur temporär. Denn bei Auszahlung der Pensionszusage am Ende wird die Rückstellung aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt finden Auszahlungen an den Versorgungsberechtigten statt. So ist die Auflösung am Ende für die Firma steuerlich neutral, jedoch entsteht eine Steuerpflicht auf privater Ebene des Versorgungsberechtigten.

Wie hoch darf man eine Pensionszusage ausgestalten? 

Für die Ausgestaltung der Pensionszusage gibt es eine klare Regel. Die Gesamtbezüge für´s Alter aus gesetzlicher Rente, berufsständischem Versorgungswerk und betrieblichen Altersvorsorgen darf kumuliert 75 % der aktuellen Bezüge nicht überschreiten. Bei den aktuellen Bezügen werden Sachbezüge wie z.Bsp. ein Dienstauto oder auch unregelmäßige Bezüge wie Tantieme mit berücksichtigt. Hat man als Geschäftsführer also zum Beispiel ein 8.000 € brutto Gehalt im Monat, dann dürfen die o.g. Altersbezüge nur maximal 6.000 € betragen. Private Altersvorsorgeverträge fallen bei dieser Betrachtung raus. Wenn keine anderen betrieblichen Altersvorsorgen vorhanden wären und z. Bsp. auch nur eine geringe Zahlung von 500 € aus der gesetzlichen Rente erreicht wird, dann darf die Pensionszusage also noch 5.500 € im Monat als Rente betragen. Für Kapitalabfindung ist die Höhe ebenfalls begrenzt. Hier kann man den monatlichen Maximalbetrag mit 120 Monaten multiplizieren. Dann weiß man wie hoch die monatliche Kapitalabfindung ist. In unserem gerade genannten Beispiel wäre sie also 660.000 €.

Was passiert, wenn ich mein Gehalt mal senken muss? Muss ich die Pensionszusage dann auch senken?

Wenn das Gehalt dauerhaft gesenkt wird, dann ist in der Regel auch die Pensionszusage abzusenken. Wenn die maximale Rentenhöhe (s. vorherige Frage) bis dahin nicht ausgereizt war, hat man dann immer noch Spielraum. Senkt man nicht ab, so wird die Pensionszusage in dem Umfang nicht anerkannt, wie sie "zu hoch" angesetzt wurde. Also Beispiel: unser oben genannter Geschäftsführer senkt sein Gehalt auf 6.000 € dauerhaft ab, dann ist die maximal zulässige Versorgung 4.500 €. Da schon 500 € aus der gesetzlichen Rente erreicht werden in diesem Beispiel, müsste die Pensionszusage auf 4.000 € monatlich abgesenkt werden. 

Es gibt allerdings bei Rentenzusagen auch einen Trick. Zum Beispiel kann ich die Rente niedriger ansetzen, aber dafür eine Rentendynamik einführen. Das nennt man wertgleiche Umwandlung. Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass ich zwar die Rente absenke, aber nicht gleichzeitig auch Rückstellungen auflösen muss. Ich spare mir also an der Stelle Steuern.

Ist für jede Änderung der Pensionszusage ein Gesellschafterbeschluss nötig? 

Ja! Zumindest sofern die Pensionszusage für ein Gesellschafter-Geschäftsführer eingerichtet wurde. Für diese besondere Personengruppe muss jede finanzielle Entscheidung, auch damit Änderungen der Pensionszusagen, immer im Vorhinein beschlossen und umgesetzt werden, nie rückwirkend. Und dies muss auch regelmäßig schriftlich erfolgen, um Diskussionen mit dem Finanzamt später zu vermeiden.

Kann man eine Pensionszusage später auch noch erhöhen?

Ja auch das ist möglich. Für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist allerdings eine 10-jährige Abstandsfrist zur Rente zu beachten. Hier dürfen Veränderungen die sich positiv für den Gesellschafter-Geschäftsführer auswirken nur dann vorgenommen werden, wenn noch mindestens 10 Jahre bis zum Rentenbeginn als Restlaufzeit vorhanden sind. Für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer oder Angestellte beträgt diese Frist 3 Jahre.

Warum ist die Zusageart so wichtig?

Mit der Zusageart beschäftigt sich regelmäßig kaum jemand. Jedoch ist es ein Unterschied, ob ich eine Leistungszusage in der Pensionszusage habe oder eine beitragsorientierte Leistungszusage. Letztere kann ich z.Bsp. auch als sogenannte wertpapiergebundene Zusage einrichten. Das hat den großen Vorteil, dass unter dem Strich keine handelsbilanziellen Rückstellungen durch die Pensionszusage entstehen. Die steuerbilanziellen Rückstellungen bleiben dennoch erhalten.


weiterführende Links

Praxisbeispiele und Insidertipps zum Thema Pensionszusage finden Sie in unserer Online-Bibliothek.